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Informationen zum Thema Gewaltverherrlichung
Gewaltverherrlichung i.S.d. § 131 StGB stellt bestimmte Formen des Umganges mit Schriften sowie Rundfunkdarbietungen unter Strafe, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern, eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.
Dabei stehen die Verbreitung, die öffentliche Ausstellung, das Anschlagen, die Vorführung oder dies sonstige öffentliche Zugänglichmachung, das Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber einer Person unter 18 Jahren sowie die Herstellung, der Bezug, die Lieferung, die Vorratshaltung, das Angebot, die Ankündigung, die Anpreisung, das Unternehmen von Einfuhr oder Ausfuhr zur Verwendung oder Ermöglichung der Verwendung unter Strafe.
Die Gewaltverherrlichung auf diese Weise ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Von der Gewaltverherrlichung ist gemäß § 132 III StGB ausgenommen, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Das Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber einer Person unter 18 Jahren wird nicht bestraft, wenn der zur Sorge der Person Berechtigte handelt, § 132 IV StGB.
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Gesetzestext zum Impressum
§ 6 TDG:
Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- undPreisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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